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Vorsorge katholisch


Übersicht:

Zeitliche und ewige Belange

Vorsorge

Der Vorsorgeauftrag

Patientenverfügung

Anweisung für den Todesfall

Testament


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Zeitliche und ewige Belange

Das irdische Leben des Menschen ist ständig von Vergänglichkeit bedroht. Man kann versuchen, diese Wahrheit zu verdrängen, doch einmal kommt für jeden die letzte Stunde auf dieser Erde.

Der christliche Glaube fordert uns auf, über den Tod hinaus zu schauen. Wir glauben an die Unsterblichkeit der Seele und an ein ewiges Leben. Wir glauben, dass jeder Mensch im Moment seines Sterbens vor Gott Rechenschaft über sein ganzes Erdenleben geben muss. Im persönlichen Gericht kommt auch das Verborgenste ans Licht, und dann kommt alles darauf an, vor dem göttlichen Richter bestehen zu können. Im Augenblick des Todes entscheidet sich endgültig unsere Ewigkeit. Es gibt einen ewigen Himmel, und es gibt eine ewige Hölle.

Gott hat uns das Gewissen gegeben, das uns befähigt seine Ordnung zu erkennen und sie zum Maßstab für unser Leben zu machen. Der Mensch vermag Gott zu erkennen, +ihn zu lieben und im Einklang mit seiner heiligen Ordnung zu leben. Wer gottgemäß lebt, findet schon auf Erden Erfüllung und inneren Frieden und nach dem Tod als Lohn die ewige Glückseligkeit. Hier auf Erden sind wir Gast, im Himmel aber sind wir Bürger.

„So sind wir allezeit frohen Mutes, auch wenn wir wissen, dass wir, solange wir daheim sind im Leibe, als Fremdlinge fern sind vom Herrn; denn im Glauben wandeln wir und nicht im Schauen. Wir sind guten Mutes und möchten am liebsten ausziehen aus dem Leib und heimziehen zum Herrn. Deshalb setzen wir auch unser Bestes darein, ob wir daheim sind oder in der Ferne, ihm wohlgefällig zu sein. Denn alle müssen wir erscheinen vor dem Richterstuhl Christi, damit ein jeder das erhalte, wofür er in seinem Leibe tätig war, sei es Gutes, sei es Böses.“ (2 Kor 5, 6-10)

„Möget ihr in Freude Dank sagen dem Vater, der uns befähigt hat, Anteil zu erhalten am Erbe seiner Heiligen im Lichte. Er hat uns der Gewalt der Finsternis entrissen und uns hineinversetzt in das Reich seines geliebten Sohnes. In ihm haben wir die Erlösung durch sein Blut, die Vergebung der Sünden.“ (Kol 1, 12-14)

„Unser Heimatrecht aber ist im Himmel, von wo wir auch den Heiland erwarten, den Herrn Jesus Christus. Er wird unseren armseligen Leib umgestalten, dass er teilhabe an der Gestalt seines verherrlichten Leibes vermöge der Kraft, mit der er sich auch alles zu unterwerfen vermag.“ (Phil 3, 20 f.)


Vorsorge

Das Evangelium mahnt eindringlich, die Vorbereitung auf den Tod nicht dem Zufall zu überlassen, sondern bereits zu Lebzeiten um eine gute Sterbestunde besorgt zu sein.

„Selig jene Knechte, die der Herr bei seinem Kommen wachend antrifft.“ (Lk 12, 37)

„Darum seid auch ihr bereit, denn zu einer Stunde, da ihr es nicht meint, kommt der Menschensohn.“ (Mt 24, 44)

„Da kam der Bräutigam, und die bereit waren, gingen mit ihm zur Hochzeit hinein, und die Türe wurde verschlossen.“ (Mt 25, 10)


Weil wir Menschen eine Ganzheit aus Seele und Leib sind, gehören zur Vorsorge sowohl geistliche als auch materielle Belange. Wer das Natürliche und das Übernatürliche gut geordnet hat, muss keineswegs am Tod verzweifeln, sondern kann getrost seiner letzten Erdenstunde entgegen sehen.

Wer kennt nicht das große Unheil, das in vielen Familien durch Erbstreitigkeiten entsteht? Nur schon Unklarheiten bezüglich der Art der Bestattung können ganze Familien spalten.

Deshalb ist es nicht nur klug, sondern in vielen Fällen eine echte Notwendigkeit und ein Gebot der Liebe, die Verwandten klar und deutlich wissen zu lassen, was man für den Fall schwerer Krankheit, falls man für sich selbst nicht mehr entscheiden kann, für die letzte Stunde, für das Requiem und die Bestattung sowie für die künftige Verwendung seiner irdischen Güter wünscht.

Wir sind uns nicht Eigentümer, denn wir gehören nicht uns selbst (vgl. 1 Kor 6, 19). Auf Erden ist jeder Mensch nur ein Verwalter.

Zu einer guten Verwaltung gehört unbedingt auch eine kluge Vorsorge. Einmal kommt für jeden von uns die Stunde, in welcher der Herr zu uns spricht: „Gib Rechenschaft von deiner Verwaltung!“ (Lk 16, 2) - Dann wird es gut sein, sagen zu können: „Herr, ich bin bereit, denn ich habe vorgesorgt, wie Du es mich gelehrt hast!“ Dann wird er antworten: „Wohlan, du guter und getreuer Knecht! Über Weniges warst du getreu, über Vieles will ich dich setzen: Geh ein in die Freude deines Herrn!“ (Mt 25, 21)

Wen betrifft es?

Gestorben wird nicht immer der Reihe nach. Jeder muss damit rechnen, auch unvorhergesehen schwer erkranken, verunfallen oder sterben zu können. Manche sterben im Frühling, manche im Sommer, manche im Herbst ihres Lebens.

„Ihr wisst ja nicht, was morgen sein wird! Denn was ist euer Leben? Ein Hauch seid ihr, der für kurz zu sehen ist und dann wieder verschwindet.“ (Jak 4, 14)

Die Mahnung zur Vorsorge gilt deshalb für jeden.

Staatliche Vorgaben und Kompetenzen

Es gehört zu den Pflichten und Rechten des Staates, seine Bürger zum allgemeinen Wohl zu einer klugen Vorsorge in persönlichen und materiellen Belangen zu bewegen.

Wenn jemand vorgesorgt hat, wird dies gewöhnlich vom Staat akzeptiert.

Wo die eigene Vorsorge aber versäumt wurde, springt notwendigerweise die staatliche Behörde ein.

Wer für den Fall, dass er durch Krankheit oder Alter nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, keinen Vorsorgeauftrag an eine geeignete Person erteilt hat, wird automatisch für alle Belange der Personensorge, der Vermögenssorge und der Vertretung im Rechtsverkehr, für die er nicht selbst gesorgt hat, durch die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen gesetzlichen Vertreter bekommen.

Wer kein gültiges Testament geschrieben hat, wird durch die Erbberechtigten in der gesetzlichen Erbfolge (Nachkommen, elterlicher Stamm, großelterlicher Stamm), oder - falls solche nicht vorhanden sind - vom Kanton beerbt.
Es kann recht unangenehm werden, wenn sich im Ernstfall herausstellt, dass wichtige Dinge, die für selbstverständlich galten, dann doch nicht selbstverständlich sind und zur Quelle von Unfrieden werden.


Vier Dokumente

Für eine umfassende Vorsorge sind vier Punkte zu unterscheiden, für die je eigene Dokumente anzufertigen sind.

1. Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag ist grundlegend, denn er schafft die rechtliche Grundlage für alles Folgende.
Es ist für jeden in der Schweiz lebenden Bürger dringend zu empfehlen, einen gesetzlichen Vorsorgeauftrag gemäß Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches anzufertigen! Dabei ist zu beachten, dass ein Vorsorgeauftrag nur dann als gültig zu betrachten ist, wenn er den staatlichen Vorgaben (nämlich der Formpflicht) entspricht.
Dem Vorsorgeauftrag untergeordnet sind für den Bereich der Personensorge und der Vermögenssorge:

2. Patientenverfügung

Sie gibt Anweisungen zur medizinischen und geistlichen Betreuung bei schwerer Krankheit und Todesgefahr.

3. Anweisung für den Todesfall

Diese Anweisung beinhaltet alles, was man bezüglich des Requiems und der Bestattung wünscht. Sie ist auf jeden Fall getrennt vom Testament anzufertigen, weil das Testament erst nach der Bestattung geöffnet wird. Sie ist den nächsten Angehörigen möglichst schon zu Lebzeiten zur Kenntnis zu bringen.

4. Testament

Ein Testament bringt die Wünsche hinsichtlich der künftigen Verwendung der zeitlichen Güter zum Ausdruck. Es wird gewöhnlich erst nach der Beerdigung eröffnet.

Der Vorsorgeauftrag

Seit dem 1. Januar 2013 gibt es in der Schweiz ein neues ‚Kindes- und Erwachsenenschutzrecht‘ (Art. 360 ff. ZGB), in dem die Erteilung eines Vorsorgeauftrags empfohlen wird.

Der Vorsorgeauftrag bezieht sich auf den Fall, dass man (beispielsweise infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder von Altersschwäche) nicht mehr urteilsfähig ist und nicht mehr selbst entscheiden kann.

Solch ein Vorsorgeauftrag kann erteilt werden

an eine natürliche Person     Ehegatte, Kind, Nachbar, Person des Vertrauens...

an eine juristische Person     eine Institution, Kanzlei ...


Durch den Vorsorgeauftrag werden einer Person des Vertrauens besondere Kompetenzen eingeräumt:

1. für die Personensorge
Die Personensorge umfasst medizinische und pflegerische Belange sowie die Bestattung.
Üblicherweise wird die Personensorge durch eine gesonderte Patientenverfügung und durch eine Anweisung für den Todesfall konkretisiert.


2. für die Vermögenssorge
Die Vermögenssorge wird üblicherweise durch ein Testament konkretisiert.

3. für die Vertretung im Rechtsverkehr

Im Vorsorgeauftrag muss umschrieben sein, welche dieser Kompetenzen der beauftragten Person übertragen werden sollen. Es ist möglich, besondere Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben zu erteilen (beispielsweise in Form einer Patientenverfügung, einer Anweisung für den Todesfall und eines Testamentes).

Die Errichtung eines Vorsorgeauftrags ist nur gültig, wenn sie die Formvorschriften in Art. 361 ZGB erfüllt. Zur Erfüllung dieser Formvorschrift und deshalb zur Gültigkeit ist es notwendig,

dass der Vorsorgeauftrag entweder vollständig mit Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet,

oder dass er durch einen Notar öffentlich beurkundet wurde.


Der Vorsorgeauftrag sollte unbedingt an einem Ort aufbewahrt werden, auf den zugegriffen werden kann und wo er im Ernstfall auch gefunden wird.

Es ist möglich, den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt ins Personenregister eintragen zu lassen.

Im Kanton Zürich kann der Vorsorgeauftrag auch bei der ‚Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde‘ hinterlegt werden.

Eine originalunterzeichnete Abschrift des Vorsorgeauftrags sollte auch von der beauftragten Person selbst aufbewahrt werden.


Der Widerruf oder die Änderung des Vorsorgeauftrags sind jederzeit möglich, beispielsweise durch Neuausstellung.

Nach dem ‚Kindes- und Erwachsenenschutzrecht‘ (Art. 374) haben Ehegatten auch von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für üblicherweise erforderliche Handlungen

zur Deckung des Unterhaltsbedarfs,

für die ordentliche Verwaltung des Einkommens und Vermögens

und für die notwendige Erledigung der Post.


Im Zweifelsfall entscheidet aber die Behörde über die fragliche Befugnis. Deshalb ist die ausdrückliche Erteilung eines Vorsorgeauftrags auch für Ehegatten sehr zu empfehlen.

Der Vorsorgeauftrag wird in folgenden Schritten wirksam:

Die ‚Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde‘ erfährt, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist.

Sie klärt ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt und ob die Urteilsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist.

Sie prüft, ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag unter den gegebenen Umständen anzunehmen.

Der Vorsorgeauftrag wird durch die Behörde für wirksam erklärt (validiert).


Die beauftragte Person hat grundsätzlich ein Recht auf Spesenersatz. Falls im Vorsorgeauftrag keine Anordnung über eine weitergehende Entschädigung vorgesehen ist, legt die ‚Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde‘ eine angemessene Entschädigung fest.

Muster-Vorsorgeauftrag

Das folgende Muster entspricht seinem Inhalt nach den staatlichen Vorgaben.

Rechtskräftig kann der Vorsorgeauftrag nur dann werden, wenn der Text vollständig mit Hand geschrieben und unterzeichnet [oder durch einen Notar öffentlich beurkundet] ist.

Vorsorgeauftrag

Ich, [Vor- und Nachname],

geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort]

wohnhaft in [Strasse, PLZ, Ort]

errichte hiermit folgenden Vorsorgeauftrag.

1. Frühere Vorsorgeaufträge bestehen keine.
[oder:] werden hiermit aufgehoben.

2. Für den Fall, dass ich meinen Willen dauernd oder vorübergehend nicht mehr verständlich mitteilen kann, soll mich, solange dieser Zustand anhält, in den unten bezeichneten Angelegenheiten folgende Person meines Vertrauens vertreten:
Name: [Vorname, Nachname]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum], Bürgerort: [Ort]
wohnhaft in [Wohnadresse], Telefon [Festnetz und mobil]

3. Für den Fall, dass die gemäss Ziffer 2 beauftragte Person den Auftrag nicht annehmen kann oder will, bestimme ich die folgende(n) Person(en) in angegebener Reihenfolge als ersatzbeauftragt:

A
Name: [Vorname, Nachname]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum], Bürgerort: [Ort]
wohnhaft in [Wohnadresse], Telefon [Festnetz und mobil]

B
Name: [Vorname, Nachname]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum], Bürgerort: [Ort]
wohnhaft in [Wohnadresse], Telefon [Festnetz und mobil]

4. Der Vorsorgeauftrag umfasst alle Angelegenheiten

der Personensorge,

der Vermögenssorge

und der Vertretung im Rechtsverkehr.


Bezüglich der medizinischen Maßnahmen gilt die Regelung meiner vorsorglichen Willensbekundung (Patientenverfügung) vom [Datum, bevollmächtigte Person, evtl. Aufbewahrungsort].

5. Der Zeitaufwand der beauftragten Person wird aufgrund ihrer Leistungserfassung mit einem ortsüblichen Ansatz für professionelle bzw. private Vertretung abgegolten. Die Spesen werden gegen Vorlage von Belegen zurückerstattet.

6. Ich gebe diese Erklärung nach sorgfältiger Überlegung und in der vollen Verantwortung für mich selbst ab sowie im Bewusstsein, dass bezüglich der medizinischen Massnahmen meine Ärzte, Betreuer oder Bevollmächtigten an die Entscheidung der beauftragten Person gebunden sind.

Ort, Datum, Unterschrift



Patientenverfügung

Zunächst werfen wir einen Blick auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz:
Art. 370 ZGB (Zivilgesetzbuch)
Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, „welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt“.

Sie bestimmt also, wie sie medizinisch behandelt zu werden wünscht, wenn sie in Zukunft einmal nicht mehr urteilsfähig sein sollte.

Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit dem behandelnden Arzt die medizinischen Maßnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll.

Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.

Für den Fall, dass die bezeichnete Person

für die Aufgabe nicht geeignet ist,

den Auftrag nicht annimmt

oder den Auftrag kündigt

kann sie Ersatzverfügungen treffen.

Art. 371 ZGB
Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.

Es ist möglich, den Hinterlegungsort der Patientenverfügung auf der Versichertenkarte eintragen zu lassen.

Art. 372 ZGB
Der Arzt entspricht der Patientenverfügung, außer:

wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstößt

oder wenn begründeter Zweifel besteht, dass sie auf freiem Willen beruht.


Art. 373 ZGB
Bei Zweifel an der korrekten Anwendung der Patientenverfügung kann die Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden.

Muster-Patientenverfügung

Damit eine Patientenverfügung ein wirksames Instrument zum Schutz natürlicher und übernatürlicher Interessen sein kann, ist es unbedingt notwendig, dass die betroffene Person selbst sie auf der Basis der katholischen Glaubens- und Morallehre reflektiert, verstanden und bejaht hat. Solange sie im hinreichenden Besitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte ist, sollte sie das Verfügte gegenüber den Verwandten und dem medizinischen Fachpersonal auch begründen und gegen Einwände verteidigen können.

Je besser lesbar und übersichtlicher die Verfügung geschrieben ist, desto höher ist die Chance, dass sie im Ernstfall auch Beachtung findet. Es ist von Vorteil, wenn der Text kurz, präzise und allgemeinverständlich ist.

Unser Muster enthält Abschnitte, die nicht für jedermann zutreffen und die situationsbedingt anzupassen sind.

Patientenverfügung

- vorsorgliche Willensbekundung und Vorsorgevollmacht -

Ich, [Vor- und Nachname],

geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort]

wohnhaft in [Strasse, PLZ, Ort]

errichte hiermit im Vollbesitz meiner Urteilsfähigkeit und nach reiflicher Überlegung die folgende Verfügung. Sie hebt alle bisherigen Verfügungen auf und ist gültig bis auf Widerruf.

A Grundsätzliches

Ob und welche Therapien oder medizinischen Maßnahmen man am Ende des Lebens wünscht, ist eine Frage persönlicher Werte. Deshalb erkläre ich, dass ich römisch-katholischer Christ bin. Im Zweifelsfall wünsche ich, dass alle Entscheidungen nach Massgabe der katholischen Glaubenslehre getroffen werden [siehe KKK 2276-2279].

Weil ich an die Unsterblichkeit der Seele glaube und weil für mich im Blick auf meine Todesstunde die geistlichen Belange Priorität vor den medizinischen Belangen haben, wünsche ich dringend und verfüge, dass in Todesgefahr rechtzeitig ein katholischer Priester zur Spendung der Sakramente gerufen wird. Wenn möglich, wünsche ich die Sakramente bei vollem Bewusstsein zu empfangen.

Bevorzugt bitte ich um Benachrichtigung des folgenden Priesters:
Name: [Vor- und Nachname]
Telefon: [Festnetz und mobil]

Alternativ:
Name: [Vor- und Nachname]
Telefon: [Festnetz und mobil]

Falls beide nicht erreichbar sind, möge man irgendeinen anderen katholischen Priester rufen.

Ich weise alle mich behandelnden Personen an, nichts zu tun (oder zu unterlassen), um absichtlich meinen Tod herbeizuführen.

Von den mich behandelnden Personen erwarte ich, dass sie mich offen und wahrheitsgetreu über meinen Zustand (Diagnose und Prognose) informieren, insbesondere in akuter Lebensgefahr und im Fall hoher Wahrscheinlichkeit für mein baldiges Sterben.

B Medizinisches

Solange mein Körper Flüssigkeit und Nahrung zu verarbeiten vermag, soll mir weder Flüssigkeit noch Nahrung vorenthalten werden. Gegebenenfalls wünsche ich künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr.

Die meinem Zustand angemessene medizinische Behandlung und Pflege sind zu gewährleisten, wenn sie zur Lebenserhaltung, Heilung, Besserung oder Erleichterung der Symptome meines Leidens (z. B. Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe) notwendig sind.

Auf jeden Fall sind alle ordentlichen Maßnahmen zu unternehmen, um Schmerzen zu lindern (‚Palliative Care‘) und die zur Basisbetreuung gehörende Pflege zu gewährleisten.

Über die Anwendung von Maßnahmen, die nach allgemeiner Auffassung und entsprechend dem Stand der Medizin als außerordentlich eingestuft werden, entscheiden die von mir beauftragten entscheidungsbefugten Personen. Wo Erfolg und Verhältnismäßigkeit solcher außerordentlichen Maßnahmen nach vernünftigem Urteil fraglich sind, bin ich einverstanden, wenn man darauf verzichtet.

[Option für Frauen:] Falls ich schwanger sein sollte, ist alles zu tun, um mein Leben und das Leben meines Kindes zu retten. Im Zweifelsfall gebe ich dem Leben meines Kindes den Vorrang.

Zur Organentnahme und für jede Art von nichttherapeutischen Eingriffen stehe ich nicht zur Verfügung.

Ebenso bin ich nicht Empfänger lebenswichtiger Organe, sofern diese von hirntoten Personen oder Non-heart-beating-donors entnommen wurden, auch wenn dies womöglich zu meinem Tod führt.

Ich verbiete, mich zu Lebzeiten oder nach meinem Tod als Forschungsobjekt zu verwenden und gestatte - sofern kein wirklich schwerwiegender Grund dafür vorliegt - keine Autopsie.

C Bevollmächtigung

Für den Fall, dass ich selbst nicht mehr entscheidungsfähig bin oder meinen Willen nicht mehr äußern kann, erteile ich, so lange dieser Zustand anhält, nachstehenden Personen eine Vollmacht für alle Entscheidungen im medizinischen und pflegerischen Bereich.

Diese Personen sind an die unter A und B genannten Weisungen strikte gebunden.

Die Vollmacht umfasst die Entscheidung über

meinen Aufenthaltsort und notwendige Pflegemaßnahmen (Heim- oder Hauspflege),

über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Gitterbett), sofern diese zu meinem Wohl notwendig sind,

[je nach Wohnsituation:] notfalls auch zur Kündigung meiner bisherigen Wohnung und zur Auflösung meines Haushaltes.


Ich verfüge ausdrücklich, dass mich in allen medizinischen Angelegenheiten die von mir benannte bevollmächtigte Person vertritt.

Ich entbinde die mich behandelnden Personen (Ärzte und Pflegepersonal) gegenüber der von mir benannten bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht.

Bevollmächtigte Person:
[Name und vollständige Adresse mit Kontaktdaten (Telefon, Mobiltelefon, E-Mail-Adresse)]

Vertretung der bevollmächtigten Person:
[Name und vollständige Adresse mit Kontaktdaten (Telefon, Mobiltelefon, E-Mail-Adresse)]

Falls es notwendig wird, dass ein gesetzlicher Betreuer für mich eingesetzt wird, verfüge ich, die oben bezeichnete Person als Betreuer zu bestellen.

Ort, Datum, Unterschrift des Verfügenden

Ort, Datum, Unterschrift des Vorsorgebevollmächtigten

Ort, Datum, Unterschrift des Vertreters


Es ist ein Werk der Nächstenliebe, unter Verwandten und Freunden den mit der Vorsorgebevollmächtigung verbundenen Dienst zu leisten.

Insbesondere die bevollmächtigte Person sollte den Text der Verfügung aufmerksam studiert und verstanden haben.

Die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Maßnahmen ist in erster Linie eine Sache des gesunden Menschenverstandes. Sie soll helfen, auch in schwierigen Situationen zu einer ruhigen Entscheidung über die Angemessenheit medizinischer Maßnahmen zu kommen.

Dabei müssen wir uns bewusst sein, dass menschliche Urteile immer fehlbar sind und dass wir eine nach bestem Wissen und Gewissen getroffene Entscheidung getrost in die Hände des allmächtigen Gottes legen dürfen.

Auf der folgenden Seite befinden sich zwei Äußerungen des kirchlichen Lehramtes, die zur Entscheidungsfindung helfen können.

Außerdem wird dringend die Lektüre der Nummern 2276 bis 2279 des Katechismus der katholischen Kirche (KKK) empfohlen.

Ansprache von Papst Johannes Paul II. vor dem internationalen Fachkongress „Lebenserhaltende Behandlungen und vegetativer Zustand: Wissenschaftliche Fortschritte und ethische Dilemmata“ am 20. März 2004 in Rom (www.vatican.va/Dokumente 25.10.2004):

„Insbesondere möchte ich unterstreichen, dass die Verabreichung von Wasser und Nahrung, auch wenn sie auf künstlichen Wegen geschieht, immer ein natürliches Mittel der Lebenserhaltung ist. Ihre Anwendung ist deshalb prinzipiell als normal und angemessen und damit moralisch verpflichtend zu betrachten, in dem Maß, in dem und bis zu dem sie ihre eigene Zielsetzung erreicht, die im vorliegenden Fall darin besteht, dem Patienten Ernährung und Linderung der Leiden zu verschaffen.“

Moralische Klarstellung der Glaubenskongregation vom 14.09.2007 zur künstlichen Flüssigkeitszufuhr und Ernährung von Patienten im „anhaltenden vegetativen Zustand“ (Wachkoma):

„1. Die Verabreichung von Nahrung und Wasser, auch auf künstlichen Wegen, ist prinzipiell ein gewöhnliches und verhältnismäßiges Mittel der Lebenserhaltung. Sie ist darum verpflichtend in dem Maß, in dem und solange sie nachweislich ihre eigene Zielsetzung erreicht, die in der Wasser- und Nahrungsversorgung des Patienten besteht ...

2. Ein Patient im „anhaltenden vegetativen Zustand“ ist eine Person mit grundlegender menschlicher Würde, der man deshalb die gewöhnliche und verhältnismäßige Pflege schuldet, welche prinzipiell die Verabreichung von Wasser und Nahrung, auch auf künstlichen Wegen, einschließt.“

Der Augenblick, auf weitere Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr zu verzichten, ist erst dann gekommen, wenn sie „ihre eigene Zielsetzung“ nicht mehr erreicht. Das ist dann der Fall, wenn der Körper von sich aus nicht mehr in der Lage ist, die zugeführte Nahrung zu verarbeiten.

Es kommt heute leider nicht selten vor, dass Patienten in Pflegeeinrichtungen durch Vorenthalten von Flüssigkeit vorsätzlich ‚gestorben werden‘.

Anweisung für den Todesfall

Die Anweisung für den Todesfall bringt zum Ausdruck, was man sich für sein Begräbnis wünscht. Dies ist sehr persönlich, und es gibt dafür keine vorgeschriebene Form.

Wichtig ist, dass man diese Anweisung getrennt vom Testament aufbewahrt, weil das Testament ja erst nach dem Begräbnis eröffnet wird.

Die Angehörigen sollten von der Anweisung unbedingt in Kenntnis gesetzt werden.

Zur Durchsetzung solcher Anweisungen gibt es keine rechtliche Verbindlichkeit. Es ist Ehrensache, die letzten Wünsche eines Verstorbenen im Rahmen des Möglichen nach Kräften zu erfüllen.

Eine klug verfasste Anweisung kann eine große Hilfe für die Hinterbliebenen sein!
Sie könnten Ihre Anweisung beispielsweise in folgende Punkte gliedern:

1. Persönliche Daten

Ihr Pfarrer wird es Ihnen danken, wenn Sie alle Daten zusammenstellen, die üblicherweise in das Sterbebuch der Pfarrei eingetragen werden:

Vor- und Nachname, Ledigenname

Name und Anschrift der Pfarrei des Wohnorts

Geburtsdatum und -ort

Taufdatum und Anschrift der Taufpfarrei

Name des Vaters

Name und Ledigenname der Mutter

2. Zu benachrichtigende Personen/Institutionen

A Unverzüglich (oder schon bei unmittelbarer Todesgefahr) zu benachrichtigende Personen/Priester/Institutionen (Liste mit vollständigen Kontaktdaten)

B Wenn Sie eine Adressliste von Personen zusammenstellen, von denen Sie wünschen, dass sie eine Todesanzeige erhalten und über Ort und Datum der Beerdigung informiert werden, kann das für die Hinterbliebenen äußerst hilfreich sein.

3. Anordnungen zur Art der Bestattung

Beispiele:

Ich wünsche eine Erdbestattung.

Ich wünsche einen einfachen Sarg, darauf ein schlichtes Kreuz mit Corpus.

Ich wünsche, dass zum Requiem mein Sarg in der Kirche vor dem Altar anwesend sei und dass die Bestattung im Anschluss an das Requiem erfolgt.

Sowohl Requiem als auch Bestattung sind nach der außerordentlichen Form des römischen Ritus vorzunehmen.

Ich wünsche durch einen Priester der Priesterbruderschaft St. Petrus (Personalpfarrei XY) bestattet zu werden. (Vollständige Kontaktdaten!)


Wenn eine Einäscherung aus Gründen gewählt wird, die nicht dem katholischen Glauben widersprechen, ist dies zwar grundsätzlich nicht unstatthaft (vgl. KKK 2301). Dennoch hat die Leichenverbrennung mehr den Charakter einer Entsorgung, weshalb dringend zur traditionellen Erdbestattung geraten wird.

4. Sonstige Wünsche

Haben Sie Wünsche zu folgenden Punkten, oder möchten Sie die Ausführung Ihren Angehörigen überlassen? Bedenken Sie auch, dass die Wünsche erfüllbar sein sollten.

Todesanzeige

Sterbebildchen (evtl. mit Foto)

Traueressen (Leidmahl)

Grabmal, - inschrift

Grabpflege

Jahrzeitgedächtnis ...


Einwohner der Stadt Zürich können Bestattungswünsche beim Bestattungsamt kostenlos hinterlegen. Es wird dafür ein Formular ‚Vereinbarung über Bestattungswünsche‘ zur Verfügung gestellt. In dieses Formular sollten die obigen ‚Bestattungswünsche‘ klar und deutlich eingetragen werden.

Ähnliches müsste andernorts beim zuständigen Bestattungsamt erfragt werden.

5. Sonstige Personalien

Je nach Umständen können folgende Informationen nützlich sein:

Arbeitgeber

Hausverwaltung

Krankenkasse

AHV-Nr./ Ausgleichskasse / Pensionskasse etc.

Unfallversicherung und andere Versicherungen

sonstige Verträge ...

Diskrete Angaben zum Aufbewahrungsort von

Testament

persönlichen Papieren

Mietvertrag

Schlüssel

Wertsachen

Angaben zu Bankkonten

Bankname, Ort, Kontonummer

Wer ist bevollmächtigt? (Entsprechende Vollmachten sollte man rechtzeitig mit den bankeigenen Formularen ausstellen.)


Vergessen Sie nicht den Ort, das Datum und die Unterschrift!!!

Testament

Die gesetzlichen Regeln zum Erbrecht finden sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch ab Artikel 457. Demnach kann eine 'letztwillige Verfügung' (= Testament) über sein Vermögen jeder errichten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Mit einem Testament kann man jemanden als Erben einsetzen oder - unter bestimmten Bedingungen - vom Erbe ausschließen. Bevor man ein Testament verfasst, sollte man gut überlegen, wem gerechterweise was zusteht.
 
In der Schweiz gibt es den sogenannten ‚Pflichtteilschutz‘. Pflichtteilberechtigte Personen sind Ehepartner, Kinder und Eltern.

Falls irgendwer aufgrund besonderer Umstände (geleistete Pflege etc.) bevorzugt wird, kann eine kurze Begründung helfen, Neider zu besänftigen.

Das Testament muss entweder handschriftlich und mit Datum und Unterschrift verfasst oder bei einem Notar beglaubigt und hinterlegt sein.

Ist kein Testament vorhanden, wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Gibt es keine gesetzlichen Erben, fällt alles an den Kanton oder die Gemeinde.

Im Testament unterscheidet man zwischen dem Erbe und dem Vermächtnis:

Das Erbe umfasst den gesamten Nachlass, sowohl Guthaben als auch Schulden.

Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Teiles des Vermögens an eine Person, eine Institution oder eine Gemeinschaft.


Die Erbschaftssteuer ist kantonales Recht. Gewöhnlich müssen auch Ehepartner und Kinder ab einem bestimmten Betrag diese Steuer zahlen.

Gemeinnützige Institutionen (z. B. der ‚Förderverein St. Petrus‘) sind von der Erbschaftssteuer befreit.

Wenn die Aufteilung einer Hinterlassenschaft kompliziert ist, kann es ratsam sein, einen Willensvollstrecker einzusetzen. Falls dessen Vergütung nicht ausdrücklich geregelt wird, gilt die gesetzliche Regelung.

Es ist wichtig, das Testament an einem sicheren Ort (z. B. bei der Gemeinde, einem Notar oder einer Vertrauensperson) aufzubewahren.

Benachrichtigungskarte
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